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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 2 Seiten
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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Änderung vom… Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet
I
Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 1 zweiter Einleitungssatz und Bst. a, b und d (betrifft nur die französi-
schen und italienischen Texte) sowie Bst. c, Abs. 4 und 5
1Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, indem:
c. ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
4und5 Aufgehoben
Art. 24a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen
(Art. 56 und 88 Abs. 3 und 3bisAsylG)
1Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für alle Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, während 7 Jahren ab Beginn des Monats, welcher auf die Einreise folgt.
2Die über fünf Jahre hinausgehende Vergütung nach Absatz 1 beinhaltet Beiträge an die Kosten für unbegleitete Minderjährige und Personen, die 5 Jahre nach ihrer Einreise aufgrund einer schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen Betagtheit nicht wirtschaftlich selbständig sind.
1 SR 142.312
2016–......