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Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 2 Seiten
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Art. 26 Abs.1
1Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person und für jeden Flüchtling, der einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehört, eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1507,83 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).
Art. 27a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen
Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach folgender Formel:
B = Anzahl am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge einer Flücht-
lingsgruppe x kantonal abgestufte Globalpauschale nach Artikel 26.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Artikel 24a gilt auch in Bezug auf Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören und vor Inkrafttreten der Änderung vom … in die Schweiz eingereist sind.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr