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Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten
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Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines
eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Art. 13 Wiederholung der Prüfung
1Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.
2Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 20039 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen wird aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach altem Recht abschliessen.
2Wer die Prüfung nach altem Recht nicht bestanden hat, kann sie ab 1. Mai 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
9 [AS 2004 629]