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Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten
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Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
vom 2. Februar 2011
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911
und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062,
in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung
von Maturitätsausweisen,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
Art. 2 Zweck der Ergänzungsprüfung
1Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.
2Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertiger Abschluss. Als solcher berechtigt er zur Zulassung:
a. an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991;
b. zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006.
3Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.
1 SR 414.110
2 SR 811.11
3 BBl 1995 II 318, 2004 241