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Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten
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Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines
eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;
d. die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel;
e. die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.
2Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen.
3Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung7 und des Vorstands der EDK.
Art. 7 Prüfungsfächer
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:
a. erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch);
b. zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch;
c. Mathematik;
d. Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik);
e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).
Art. 8 Prüfungsart
In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:
a. erste Landessprache: schriftlich und mündlich;
b. zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich;
c. Mathematik: schriftlich und mündlich;
d. Bereich Naturwissenschaften: schriftlich;
e. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.
Art. 9 Prüfungsaufteilung
1Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt werden.
2Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt werden.
7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.