Vorlage
Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Mittelschule
Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung
1Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.
3Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.
4Alle Noten haben das gleiche Gewicht.
Art. 11 Bestehensnormen
1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a. mindestens 20 Punkte erreicht;
b. nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und
c. keine Note unter 2 hat.
2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
d. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt.
Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und
Beschwerdeverfahren
Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerdeverfahren gelten:
a. für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die schweizerische Maturitätsprüfung;
b. für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.