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Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 6 Seiten

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Mittelschule

2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen

Art. 3 Grundsätze

1Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturitätskommission.

2Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen.

3Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren

1Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:

a. der Verordnung vom 7. Dezember 19984 über die schweizerische Maturitätsprüfung;

b.5 der Verordnung vom 3. November 20106 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.

2Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

3Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

Art. 5 Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer

1Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK für die Maturitätsschulen.

2Sie sind in den Richtlinien enthalten.

Art. 6 Richtlinien

1Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien. Diese regeln insbesondere:

a. die Einzelheiten über die Zulassung;

b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;

4 SR 413.12

5AS 2012 3625

6 SR 172.044.13