Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 5 Seiten

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1 Ausgangslage

Basierend auf der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen1 sind Bund und Kantone gemeinsam für die schweizerische Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweise zuständig. Um Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses den Zugang zu den universitären Hochschulen zu ermöglichen, haben Bund und Kantone im Rahmen einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung im Jahr 2003 eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen und gleichzeitig je eigene, aber inhaltlich gleich lautende Erlasse zur Regelung der entsprechenden Ergänzungsprüfung verabschiedet und auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt:

 die Verordnung des Bundesrats vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen2 (nachfolgend: Verordnung) sowie

 das Reglement der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen3 (nachfolgend: Reglement).

Die Schweizerische Mittelschulämterkonferenz (SMAK) hat 2012 zuhanden der EDK Grundsätze zur Fachmittelschule (FMS) erarbeitet und Handlungsfelder bezeichnet, mit dem Ziel, die FMS im Schweizer Bildungssystem besser zu verankern. Dazu gehört auch die Verbesserung der Durchlässigkeit für Fachmaturandinnen und -maturanden an die universitären Hochschulen. Dazu schlägt die SMAK vor, die erwähnte Ergänzungsprüfung für Berufsmaturandinnen und -maturanden auch Fachmaturanden und -maturandinnen zu öffnen. Die vom GS EDK eingesetzte Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, dem Bund und anderen bildungspolitischen Organisationen hat die notwendigen Änderungsvorschläge vorbereitet: Diesbezüglich ist, neben einer Änderung der Verwaltungsvereinbarung, auch der Geltungsbereich der erwähnten Rechtserlasse zu erweitern und folgende Bestimmungen entsprechend zu ergänzen:

 Titel, Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 2;

 in Artikel 6 erfolgt eine begriffliche Anpassung an das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG): Neu heisst das gesamtschweizerische Koordinationsorgan der Hochschulen «Rektorenkonferenz der Schweizer Hochschulen».

2 Anhörungsverfahren

Die Anhörung zu den erwähnten Änderungen der Verordnung / des Reglements wurde vom SBFI gemeinsam mit dem Generalsekretariat der EDK am 17. März 2016 eröffnet und dauerte bis am 18. Mai 2016.

Alle 26 Kantone (via die kantonalen Erziehungsdirektionen) und die folgenden 21 Organisationen und Verbände wurden zur Teilnahme eingeladen:

 Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat)

 Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities)

 Verband für Schweizer Studierendenschaften (VSS)

 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren schweizerischer Fachmittelschulen (KFMS)

 Konferenz der schweizerischen Gymnasialrektorinnen und Gymnasialrektoren (KSGR)

 Schweizerische Maturitätskommission (SMK)

 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK)

 actionuni der Schweizer Mittelbau

 Konferenz der Hochschuldozierenden Schweiz (swissfaculty)

 FH SCHWEIZ Dachverband Absolventinnen und Absolventen Fachhochschulen

1 BBl 1995 II 318, 2004 241

2 SR 413.14

3 www.edk.ch > Offizielle Texte > Rechtssammlung 4.2.1.3