Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/6: Revision der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen · 5 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Ziel der Ergänzungsprüfung

Swissuniversities schlägt vor, in Absatz 2 der Verordnung «eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität» mit «schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität» wie im Reglement zu ersetzen.

Art. 6 Richtlinien

VS schlägt vor, dass die Anwendungsrichtlinien (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung / des Reglements) nicht nur dem Vorstand der EDK, sondern deren Plenarversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Swissuniversities schlägt vor, in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung «Schweizer Hochschulen» durch «schweizerischen Hochschulen» analog dem Reglement zu ersetzen.

GE beantragt, dass in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung / des Reglements die schweizerische Kommission für die Anerkennung der FMS-Abschlüsse hinzugefügt wird, die sich wie die Schweizerische Maturitätskommission und die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an der Erarbeitung der Richtlinien zur Ergänzungsprüfung beteiligen soll.