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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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34. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195863

Art. 76b Abs. 3 zweiter Satz

3... Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

35. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194864

Art. 107a Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 4 und 5

2Die Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, und das Profiling sind zulässig betreffend:

4Die Erbringer der zivilen und der militärischen Flugsicherungsdienste können zur Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

5Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.

36. Postgesetz vom 17. Dezember 201065

Art. 26 Abs. 1

1Die PostCom sowie weitere mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörden übermitteln anderen Behörden des Bundes und der Kantone diejenigen Daten, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Dazu gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten.

63 SR 741.01

64 SR 748.0

65 SR 783.0