Aenderungen
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage
Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
(v) Für die UN-Nummer 3529:
Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
Wenn der Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln (Placards) versehen. Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in Unterabschnitt 5.3.1.7 aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf.
(vi) Ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 ist nur dann erforderlich, wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN-Nummern 3528 und 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe enthält oder wenn der Brennstoffbehälter im Falle der UN-Nummer 3529 einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern hat.
In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:
«BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363».
___
* Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein.
** Zum Beispiel Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 9. Juni 2006, Seiten 24 bis 86)."
SV 369 Der erste Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Gemäß Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück, der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der Radioaktivität und der Ätzwirkung zugeordnet."
Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:
"Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts 7.5.11."
SV 370 Im zweiten Spiegelstrich "nicht zu empfindlich für eine Zuordnung zur Klasse 1 ist"
ENTWURFändern in:
"zu einem positiven Ergebnis geführt hat".
SV 372 Im Unterabsatz nach Absatz d) "der den Klassifizierungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht" ändern in:
"der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht".