Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 10 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung der Liquiditätsverordnung – Umsetzung der Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR): Ergebnisbericht
des Ergänzungskapitals (AT1- und Tier-2-Anleihen) seien in der Praxis meistens mit Call-Optionen zugunsten des Emittenten versehen. Daraus liesse sich fälschlicherweise eine Markterwartung für eine Call-Absicht seitens der Emittentin zu den Call-Terminen herleiten. Dies sei zu korrigieren. Im Weiteren sei auch die Behandlung von TLAC-Instrumenten in Art. 17l so festzulegen, dass allfällige Optionen zum Rückkauf dieser Instrumente nicht zu berücksichtigen sind (so sinngemäss auch VSKB).
Art. 17n: Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen
SBVg beantragt hier eine Übernahme des Basler Standards, welcher ausdrücklich eine Gleichbehandlung von Verlängerungsoptionen und Optionen zur Verkürzung der vertraglichen Laufzeit stipuliert.
Art. 17o: Berechnung: Abschlusstagsprinzip
Nach Raiffeisen sollen die Banken ihre Liquiditätsberichte entweder nach dem Erfüllungstag- oder nach dem Abschlusstagprinzip verfassen können. VAV möchte präzisiert haben, dass Banken nicht laufend, sondern nur auf Verlangen über die Unterschiede zwischen den beiden Prinzipien informieren müssen.
Art. 17p: Voneinander abhängige Verbindlichkeiten und Forderungen
SGV, SBVg und CS beantragen, bei der Behandlung von voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen eine Angleichung an die Regelung der EU und eine Aufnahme von weiteren Finanzinstrumenten in die Liste.
Art. 17q: Finanzierungsnachweis
Raiffeisen möchte eine Kompetenz der FINMA zur Gewährung einer quartalsweisen Berichterstattung für systemrelevante Banken.
Art. 18a
RBA und VSKB sind der Auffassung, dass kleine Banken von der Pflicht zur Rapportierung von Beobachtungskennzahlen ausgenommen werden sollen.
Anhang 3, Ziff. 5.3: Sonstige Zuflüsse nach Gegenpartei innert 30 Kalendertagen
Gemäss SGV und VSKB soll für Liquiditätsanlagen auch dann ein Zuflussfaktor von 100% verwendet werden, wenn die Bank diese bei Nicht-Finanzinstituten tätigt.
Anhang 4, Ziff. 1.1 und 1.2: Kernkapital/Eigenkapitalinstrumente
CS regt an, die Behandlung von Bail-in Bonds explizit zu regeln, wobei festzulegen sei, dass allfällige Optionen zum Rückkauf dieser Instrumente in der Bestimmung der Restlaufzeit nicht berücksichtigt werden.
Anhang 4, Ziff. 4.1 und 4.2: Kundeneinlagen grösser als CHF 1,5 Mio.
SBVg, CS, UBS, RBA, VSKB und sinngemäss auch SGV machen hier geltend, der in der Schweizer Umsetzung vorgesehene ASF-Faktor von 75% auf Einlagen von Privatkunden über CHF 1,5 Mio. weiche vom Basler Standard ab, der einen ASF-Faktor von mindestens 90% vorsehe und hier keinen nationalen Ermessensspielraum vorsehe.
Hingegen sind gemäss SBVg und Raiffeisen die hier und im Anhang 5, Ziff. 7.6 vorgenommenen Erleichterungen zugunsten genossenschaftlicher Finanzverbünde zu begrüssen.
Anhang 5, Ziff. 1:
ASFCMP möchte einen 0% RSF-Faktor für kurzfristig gehaltene Vermögenswerte aus kurzfristigen Edelmetallfinanzierungsgeschäften.