Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/1: Änderung der Liquiditätsverordnung (LiqV) · 10 Seiten

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Vernehmlassung zur Änderung der Liquiditätsverordnung – Umsetzung der Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR): Ergebnisbericht

Anhang 5, Ziff. 2.1: Wertpapiere der Kategorie HQLA Level 1

SBVg, RBA und VSKB schlagen unter diesem Punkt für Wertpapiere der HQLA Kategorie 1 entsprechend der Reglung in der EU einen RSF-Faktor von 0% vor, um negative Effekte auf den Markt für Staatsanleihen zu vermeiden.

Anhang 5, Ziff. 3 und 4.4: Ausleihungen an Finanzinstitute

SBVg beantragt hier zu prüfen, ob die schweizerische Umsetzung nicht an die Bestimmungen der EU anzugleichen ist.

Anhang 5, Ziff. 5.5: Nicht-HQLA-fähige Wertpapiere mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr

SBVg vermutet unter diesem Punkt einen Übersetzungsfehler und beantragt, für nicht HQLAfähigen Wertpapiere mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr einen RSF-Faktor von 50%. Die beiden Unterpunkte seien zu streichen.

Anhang 5, Ziff. 5.6: Klassifikation von Treuhandfirmen / Hedge-Fonds

SBVg und UBS erscheint die Unterscheidung zwischen Finanzinstituten und anderen juristischen Personen als nicht trennscharf (insbesondere betreffend Treuhandfirmen). Der Wortlaut sei daher in Einklang mit der Basler Auslegung zu präzisieren.

Anhang 5, Ziff. 10.1 und 10.2: Belastung von Eventualverpflichtungen

Aus Sicht SBVg, CS, UBS, RBA, VSKB (in gleichem Sinne SGV) besteht in aller Regel keine Korrelation zwischen dem Finanzierungsrisiko und der vertraglichen Laufzeit einer Eventualverpflichtung. Die RSF-Faktoren bei einer Restlaufzeit von mehr als 6 Monaten seien daher deutlich zu hoch. Es sei entsprechend auf laufzeitenabhängige RSF-Faktoren zu verzichten und ein Maximum von 5% vorzusehen. In Übereinstimmung mit den LCR-Bestimmungen solle den Banken zudem die Option eingeräumt werden, das Finanzierungsrisiko dieser Eventualverpflichtungen auch im Kontext der NSFR aufgrund der effektiven Nettomittelabflüsse (der vergangenen 12 Monate) zu bestimmen. Schliesslich sei wie in der EU auch eine Unterscheidung in „trade finance“ und „non trade finance obligations“ vorzunehmen und für die Letzteren von einem RSF-Faktor abzusehen.

LCR

ASIP findet es nicht den Erfahrungen und Eigenheiten der Pensionskassen entsprechend, dass die Abflusswahrscheinlichkeit von Pensionskassenguthaben nach wie vor bei 100% – statt bei einem sachgerechteren Wert von 40% – liegt.