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Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 7 Seiten
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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 86 Abs. 3
3 OTC-Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das OTC-Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
b. Das OTC-Derivatgeschäft wird im Falle eines über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder im Falle eines über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffneten Sanierungs- oder Konkursverfahrens nicht beendet.
c. Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung ausser in Fällen, in denen:
1. die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist, oder
2. die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
d. Das OTC-Derivatgeschäft ist gemäss dem anwendbaren Recht Teil des Deckungsstocks für die gedeckte Schuldverschreibung.
SR ..........
1 SR 958.11
2017–......