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Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 7 Seiten

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e. Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.

f. Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Prozent.

Art. 100 Pflicht zum Austausch von Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG)

1 Müssen Gegenparteien Sicherheiten austauschen, so erfolgt dies in Form:

a. einer Ersteinschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem potenziellen Risiko zu schützen, dass es während der Schliessung und des Ersatzes der Position im Falle des Ausfalls einer Gegenpartei zu Marktpreisveränderungen kommt; und

b. einer Nachschusszahlung, die geeignet ist, die Transaktionspartner vor dem laufenden Risiko von Marktpreisveränderungen nach Ausführung der Transaktion zu schützen.

2 Eine Ersteinschusszahlung haben nur Gegenparteien zu leisten, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der OTC-Derivate, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, einschliesslich der Derivate nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b FinfraG, auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai eines Jahres grösser ist als 8 Milliarden Franken; dabei werden gruppeninterne Geschäfte nicht mehrfach aus der Sicht jeder Gruppengesellschaft gezählt.

3 Die Pflicht nach Absatz 2 besteht jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres.

Art. 100a Ausnahmen von der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten

(Art. 110 FinfraG)

1 Auf einen Austausch von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn:

a. die auszutauschende Sicherheit kleiner als 500 000 Franken wäre;

b. am Geschäft kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind.

2 Auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen kann verzichtet werden, wenn diese für die Währungskomponente von Devisenderivaten zu leisten wären, bei denen der Nominalbetrag und die Zinsen in einer Währung gegen den Nominalbetrag und die Zinsen in einer anderen Währung zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt und einer im Voraus bestimmten Methode ausgetauscht werden.

3 Ist eine der Gegenparteien eines Derivatgeschäfts ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks einer gedeckten Schuldverschreibung, so kann diese Gegenpartei unter den in Artikel 86 Absatz 3 genannten Voraussetzungen mit ihrer Gegenpartei vereinbaren, dass:

a. auf einen Austausch von Ersteinschusszahlungen verzichtet wird; oder