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Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 7 Seiten

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Art. 104 Abs. 1 Bst. h

1 Zulässige Sicherheiten sind:

h. Anteile an Effektenfonds nach Artikel 53 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20062, wenn:

1. die Anteile täglich bewertet werden;

2. die kollektiven Kapitalanlagen ausschliesslich investieren in Vermögenswerte gemäss Absatz 1 Buchstaben a–g oder in Derivate, die Vermögenswerte gemäss Absatz 1 Buchstaben a–g absichern.

Art. 105 Abs. 2

2 Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:

a. die Währung der geleisteten Ersteinschusszahlung von der Währung abweicht, die für die jeweilige Beendigungszahlung vereinbart wurde.

b. die Währung der nicht in bar geleisteten Nachschusszahlung von den Währungen abweicht, die im Derivatvertrag, der Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang für die Nachschusszahlung vereinbart wurden.

Art. 106 Abs. 2bis und 2ter

2bis Die Schweizer Gegenpartei ist berechtigt, auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei zu verzichten, wenn:

a. die ausländische Gegenpartei in einer Rechtsordnung inkorporiert oder domiziliert ist, in der Aufrechnungs- oder Besicherungsvereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbar sind; oder

b. Vereinbarungen zur Trennung von Sicherheiten nicht international anerkannten Standards entsprechen.

2ter Die Schweizer Gegenpartei kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstaben a oder b erfüllt sind und:

a. eine unabhängige rechtliche Überprüfung hat ergeben, dass die Entgegennahme von Ersteinschuss- oder Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei im Einklang mit den Bestimmungen des FinfraG oder dieser Verordnung nicht möglich wäre; und

b. das Verhältnis der nach Inkrafttreten der Pflicht zur Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen abgeschlossenen und ausstehenden unbesicherten Transaktionen zu allen OTC-Derivatgeschäften ist kleiner als 2.5 Prozent, wobei gruppeninterne Geschäfte bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen sind.

2 SR 951.31