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Vernehmlassung 2017/11: Änderung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (Austausch von Sicherheiten) · 7 Seiten

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der zu besichernden OTC-Derivatgeschäfte über die relevante Nachschuss-Risikoperiode,

2. Die Nachschuss-Risikoperiode beträgt mindestens so viele Tage, wie zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlungen liegen, wobei der Berechnungstag und der Leistungstag auch mitzuzählen sind; oder

b. die Gegenparteien Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung einer Nachschuss-Risikoperiode geleistet haben, die mindestens folgende Zeitspannen abdeckt:

1. die Zeitspanne von der letzten Leistung von Nachschusszahlungen bis zum möglichen Ausfall der Gegenpartei zuzüglich der Anzahl Tage, die zwischen dem Berechnungstag und dem Tag der Leistung der Nachschusszahlung liegen, wobei der Berechnungstag und der Tag der Leistung auch zu zählen sind, und

2. die Zeitspanne, die schätzungsweise notwendig ist, um die betreffenden OTC-Derivatgeschäfte zu ersetzen oder die daraus resultierenden Risiken abzusichern.

Art. 102 Handhabung der Ersteinschusszahlung

(Art. 110 FinfraG)

1 Für die Ersteinschusszahlung darf keine gegenseitige Aufrechnung erfolgen.

2 In bar geleistete Ersteinschusszahlungen müssen bei einer Zentralbank oder einer von der leistenden Gegenpartei unabhängigen schweizerischen Bank oder einer unabhängigen ausländischen Bank, die einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht, gehalten werden.

3 Nicht in bar geleistete Ersteinschusszahlungen können von der empfangenden Gegenpartei oder einem von dieser beauftragten Dritten gehalten werden. Beim Dritten kann es sich um die übertragende Gegenpartei handeln.

4 Eine Weiterverwendung der Ersteinschusszahlungen ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weiterverwendung von in bar geleisteten Ersteinschusszahlungen durch eine verwahrende Drittpartei, soweit vertraglich sichergestellt ist, dass die Weiterverwendung die Sicherheit und ihre Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt.

5 Die Gegenpartei und der Dritte haben die empfangenen Ersteinschusszahlungen von den eigenen Vermögenswerten zu trennen und eine Trennungsvereinbarung abzuschliessen. Diese sieht insbesondere vor, dass:

a. die Ersteinschusszahlung für die empfangende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der leistenden Gegenpartei umgehend verfügbar ist; und

b. die die Ersteinschusszahlung leistende Gegenpartei im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungsunfähigkeit der empfangenden Gegenpartei oder des Dritten genügend abgesichert ist.