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Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 6 Seiten

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Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion). Diese wird – falls der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle vorgeschrieben ist – durch eine nach dem Abkommen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen.

Die EU-PSA-Verordnung fällt in den Anwendungsbereich des MRA. Die schweizerische Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) hat die EU-PSA-Richtlinie 89/686/EWG umgesetzt und gilt als gleichwertig. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Gesetzgebung auch nach dem 20. April 2018 zu gewährleisten, müssen die schweizerischen Erlasse zeitgerecht an die neue EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425 angepasst werden. Der im Rahmen der Vernehmlassung vorgelegte Entwurf der schweizerischen PSA-Verordnung (Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen, PSAV) übernimmt die Anpassungen der EU-PSA-Verordnung (EU) 2016/425 und setzt sie ins Schweizer Recht um. Die Anpassungen betreffen wie oben erwähnt die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Akkreditierung, der Anforderungen an die Marktüberwachung, der Definitionen und der Rechte und Pflichten der Wirtschaftsakteure.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurden die interessierten Kreise eingeladen, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen.

2 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

2.1 Vorbemerkung

Die Vernehmlassung zur PSAV wurde am 17. Februar 2017 eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist endete am 19. April 2017. Die vorgesehene Frist für Vernehmlassungen ist gemäss Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG, SR 172.061) drei Monate. Diese Frist wurde gestützt auf Art. 7 Abs. 4 VlG um einen Monat gekürzt. Die Gründe sind die folgenden: Mit der PSAV wird technisches EU-Recht im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommen. Inhaltlich bringt die PSAV wenige Änderungen mit sich. Allerdings werden die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen nicht in die europäische Datenbank NANDO aufgenommen, solange die PSAV nicht publiziert ist. Demgegenüber können die EU-Mitgliedstaaten ihre Konformitätsbewertungsstellen bereits seit dem 21. Oktober 2016 melden. Die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen erleiden dadurch einen deutlichen wirtschaftlichen Nachteil. Ohne Aufnahme in NANDO werden sie auf dem Markt nicht als legitimierte Konformitätsbewertungsstellen wahrgenommen, obwohl sie es sind. Dadurch besteht die Gefahr, dass Wirtschaftsakteure irreversibel zu europäischen Konformitätsbewertungsstellen abwandern, die in NANDO aufgenommen sind. Je früher die Publikation der PSAV erfolgen kann, umso schneller kann die Schweiz die Konformitätsbewertungsstellen den NANDO-Verantwortlichen zwecks Aufnahme in die Datenbank melden. Der wirtschaftliche Nachteil für die schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen muss unbedingt so schnell wie möglich behoben werden. Durch die Kürzung der Frist wurde den Adressaten trotzdem die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und gleichzeitig die Dauer bis zur Publikation verkürzt.

Zusätzlich zu den ständigen Vernehmlassungsadressaten gemäss der Liste der Bundeskanzlei wurden die vom SECO mit der Marktüberwachung mandatierten Kontrollorgane gemäss der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit (ZustV-PrSV, SR 930.111.5) und weitere interessierte Kreise direkt angeschrieben.

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