Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 6 Seiten

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II, Ziffern 1.4, Buchstaben i bis l der EU-PSA-Verordnung sowie die Konformitätserklärungen eine grosse Herausforderung darstellen. Mit der Umsetzung der EU-PSA-Verordnung ins Schweizer Recht bestehen diese Pflichten für die Händler und Importeure auch in der Schweiz und nämlich dann, wenn sie eine PSA unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder eine bereits in Verkehr gebrachte PSA so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt ist. Es handelt sich hierbei um die spezialrechtliche Ausführung von Grundsätzen, welche bereits im PrSG festgehalten sind. So ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 PrSG, dass u.a. auch die wesentliche Veränderung eines Produkts als Inverkehrbringen gilt und somit derjenige, der ein Produkt wesentlich verändert, Inverkehrbringer ist. Aus Art. 3 Abs. 4 PrSG ist im Grundsatz ersichtlich, was alles dem spezifischen Gefährdungspotential eines Produktes entsprechen muss.

Der VSTH schlägt eine Präzisierung der Übergangsbestimmung vor. Die Übergangsbestimmung in Art. 7 PSAV wurde neu formuliert und an diejenige in Art. 47 EU-PSA-Verordnung angeglichen, damit die Äquivalenz der PSAV mit der EU-PSA-Verordnung sichergestellt ist. Deshalb kann die Übergangsbestimmung – wie dies die IG DHS beantragt – auch nicht in Abweichung zur EU-PSA-Verordnung um zwei Jahre bis zum 21. April 2020 verlängert werden.

Schliesslich wünscht sich der VSTH, dass auch während der Übergangszeit bis zur Revision von PrSG und PrSV die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 5 PSAV sichergestellt ist. Art. 1 Abs. 5 PSAV ist keine Übergangsbestimmung, sondern hält den allgemeinen Grundsatz fest, dass für PSA die Bestimmungen der PrSV gelten, sofern die PSAV als spezialrechtlicher Erlass keine besonderen Bestimmungen enthält.

3 Schlussfolgerung

Das SECO hat die eingereichten Stellungnahmen aus dem Vernehmlassungsverfahren analysiert und zur Kenntnis genommen. Die Übergangsbestimmung in Art. 7 PSAV wurde an diejenige in Art. 47 EU-PSA-Verordnung angeglichen, damit die Äquivalenz gewährleistet ist. Die angebrachten Punkte können durch die Erklärungen in diesem Bericht und durch die Erläuterungen zur PSAV beigelegt werden. Dieser Bericht und die Stellungnahmen der einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden werden veröffentlicht. Zudem wird das SECO den vorliegenden Bericht den interessierten Kreisen zustellen.

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