Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/12: Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung) · 6 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
2.2 Grundsätzliche Haltung der Vernehmlassungsteilnehmer
Insgesamt haben 39 Vernehmlassungsteilnehmer dem SECO geantwortet. Sie sind im Anhang mit den hier verwendeten Abkürzungen gelistet. Von den Kantonen haben sich 23 mit der Revision einverstanden erklärt (BE, JU, UR, BL, TI, ZG, VD, ZH, FR, AG, SO, OW, GR, NW, BS, SH, SG, AI, TG, GE, VS, NE, SZ) und zwei Kantone haben explizit auf eine Stellungnahme zum Entwurf der PSAV verzichtet (AR, GL). Von den Verbänden und Organisationen haben 10 der Vorlage zugestimmt (NSBIV, FER, Suva, Suissetec, SVS, bfu, Travail Suisse, SVGW, Swiss Safety, SP Schweiz), ein Verband hat auf eine Stellungnahme verzichtet (SGV) und drei Verbände haben eine Stellungnahme eingereicht (SGB, VSTH, IG DHS).
2.3 Kürzung der Vernehmlassungsfrist
Aus den bereits genannten Gründen (siehe oben 2.1) wurde die Frist für die Einreichung der Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt. Trotz der Kürzung der Vernehmlassungsfrist um einen Monat wurde erreicht, dass interessierte Adressaten ausreichend Zeit zur Ausarbeitung der Stellungnahmen fanden.
2.4 Verwendete Verweistechnik und Struktur des Entwurfs der PSA-Verordnung
Die verwendete Verweistechnik vom schweizerischen Erlass auf den entsprechenden europäischen Erlass wurde erstmals in der schweizerischen Maschinenverordnung (SR 819.14) aus dem Jahre 2008 umgesetzt. Damit wird auf eine bestimmte Fassung der europäischen Richtlinie bzw. Verordnung und die darin genannten, in der Schweiz anwendbaren rechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die Verweistechnik hat sich bewährt und wurde wiederum bei den schweizerischen Verordnungen zur gleichwertigen Umsetzung der EU-Erlasse in den Produktebereichen Druckgeräte, Aufzüge und Druckbehälter angewandt. Die Verweistechnik zeigt nicht nur die äquivalente Umsetzung der EU-Verordnungen in der Schweiz auf, sondern vermindert auch die Möglichkeit von Übersetzungs- und Übertragungsfehlern. Aus rechtsystematischen Gründen werden Bestimmungen aus schweizerischen Gesetzen und Verordnungen nicht erneut aufgeführt. Vom Adressaten verlangt die Verweistechnik, dass er parallel zum schweizerischen Erlass auch den entsprechenden Erlass der EU konsultiert. Insgesamt wird die Verweistechnik von den Vernehmlassungsteilnehmern positiv aufgenommen.
2.5 Kommentare zu den Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB begrüsst den Erlass der PSAV. Er wünscht sich eine Präzisierung in der PSAV, wer die Kosten für Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen hat. Nach Meinung des SGB hat der Arbeitgeber dafür aufzukommen, er kann aber auch verstehen, wenn dies aus systematischen bzw. formellen Gründen vorliegend nicht gemacht wurde. Die PSAV regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung, nicht jedoch die Verwendung von PSA. Die Frage der Kostentragung für die PSA betrifft die Verwendung von PSA und somit das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, infolgedessen kann sie nicht Gegenstand der PSAV sein.
Der Verband Schweizerischer Technischer Händler VSTH merkt an, dass das Kriterium der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung in der EU im Gegensatz zur Schweiz nur die Hersteller verpflichtet. Aus den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der EU-PSA-Verordnung, auf welche Art. 4 PSAV verweist, ist ersichtlich, dass Anhang II der EU-PSA-Verordnung nicht nur für die Hersteller, sondern auch für Importeure und Händler gilt. Dies ergibt sich auch aus der Kaskade gemäss Art. 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11), wonach die Pflichten zum Inverkehrbringen von Produkten primär vom Hersteller und subsidiär vom Importeur und Händler zu erfüllen sind. Die Interessensgemeinschaft Detailhandel Schweiz IG DHS bringt ein, dass insbesondere die Anleitungsbestandteile gemäss Anhang
601-41.2-00002 \ COO.2101.104.4.2532474 3/6