Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/17: Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) · 75 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Anpassung BBV
1 Ausgangslage
1.1 Vernehmlassungsverfahren
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 23. Februar 2017 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV):
Stärkung der höheren Berufsbildung eröffnet.
Die Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren wurden auf der Homepage der Bundeskanzlei publiziert und den Adressatinnen und Adressaten der Vernehmlassung elektronisch zugestellt.
Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 30. Mai 2017.
Die Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und Vernehmlassungsadressaten sowie diejenige der Vernehmlassungsteilnehmenden befinden sich im Anhang.
Insgesamt sind 154 Stellungnahmen eingegangen, darunter Stellungnahmen von 26 Kantonen, 4 Parteien, 5 Dachverbänden der Wirtschaft, 16 Gesamtschweizerisch koordinierenden Gremien und Organisationen, darunter SBBK und EDK.
Die im Rahmen der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen sind einsehbar unter: www.sbfi.admin.ch/vn-bbv-d
1.2 Auswertungsgrundsätze
Der Bericht fasst die Inhalte der Stellungnahmen zusammen. Angesichts der Bandbreite und Anzahl der Antworten wird im Interesse der Übersichtlichkeit auf eine detaillierte Wiedergabe der Begründung und der Argumentation im Einzelnen verzichtet. Der grösseren Übersichtlichkeit halber werden Bemerkungen, die jeweils mehrere Artikel betreffen lediglich unter einem Artikel aufgeführt. Dieses Vorgehen führt auch dazu, dass die in den Stellungnahmen vorgenommene Zuordnung zu bestimmten Artikeln nicht überall übernommen wurde.
Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind in Kapitel 2 des vorliegenden Berichts zusammengefasst. Eine Auflistung der Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln findet sich in Kapitel 3.
2 Kurzübersicht
Die Subjektfinanzierung wird von fast allen Stellungnehmenden begrüsst; vereinzelt wird jedoch bedauert, dass der Bund im BBG nicht eine Angebotsfinanzierung eingeführt hat. Die Kreise, die in diese Richtung argumentieren, arbeiten mit ihren Forderungen im Endeffekt darauf hin, eine Finanzierung entlang des Bildungsverlaufs zu bewirken. So soll etwa die Übergangsfinanzierung für Personen mit einem monatlichen Bruttolohn im Umfang des eineinhalbfachen branchenüblichen Mindestlohns geöffnet werden, um allen Teilnehmenden eine „Härtefallfinanzierung“ zu erlauben.
Die Rückmeldungen zum Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz sind zweigeteilt. Während eine klare Mehrheit der Kantone verlangt, unter Wohnsitz sei der stipendienrechtliche Wohnsitz zu verstehen, um Bildungstourismus zu vermeiden, gehen die Rückmeldungen der weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich in Richtung Berücksichtigung von Grenzgängern mit Arbeitgeber in der Schweiz.
Sehr viele Rückmeldungen sind bezüglich der für die Beitragsberechtigung ausschlaggebenden Betrags, nämlich der von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten anrechenbaren Kursgebühren, eingegangen.
In diesem Zusammenhang wird von einer Vielzahl von Stellungnehmenden darauf hingewiesen, dass bei 30% der Teilnehmenden an Vorbereitungskursen der Arbeitgeber die Kurskosten komplett und bei 58% teilweise übernimmt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den vorbereitenden Kurs vollständig und hätte damit die Absolventin oder der Absolvent keine Kosten zu tragen, so entstünde auch kein Subventionsanspruch. Es gingen also Bundesbeiträge verloren bzw. es bestehe die Gefahr, dass sich die Arbeitgeber aus der Finanzierung zurückziehen. Diese Gefahr sei umso grösser, je höher der Beitragssatz des Bundes ausfalle. Als Lösung für dieses Dilemma wird gefordert, dass Arbeitgeberbeiträge sowie Beiträge von Dritten ebenfalls zum für die Beitragsberechtigung ausschlaggebenden Betrag hinzugezählt werden sollen und Bundesbeiträge auch an die Arbeitgeber oder Dritte
ausbezahlt werden sollen.
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