Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/23: Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» · 5 Seiten
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3. Weitere Revisionspunkte
Jugendverbände
Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen die Entscheidung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt, wonach stark religiös geprägte Jugendorganisationen, namentlich solche, denen die Glaubensvermittlung und nicht die Entwicklung der einzelnen Jugendlichen im Zentrum steht, von der Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG, SR 446.1), auszuschliessen sind. Das BASPO hat solche Organisationen bisher teilweise mit der Durchführung der J+S-Kaderbildung in der Sportart Lagersport/Trekking betraut. Anders als die J+S-Kaderbildung von Sportverbänden, wird die Kaderbildung, welche durch Jugendverbände durchgeführt wird, nicht nach dem Sportförderungsgesetz, sondern nach den Bestimmungen des KJFG subventioniert (Art. 50 Abs. 4 VSpoFöP). Im Hinblick auf eine kohärente Jugendförderpolitik des Bundes soll nun klargestellt werden, dass nur solche Jugendorganisationen mit Aufgaben der J+S-Kaderbildung betraut werden sollen, die die Voraussetzungen zur Unterstützung nach dem KJFG für ihre Aus- und Weiterbildungsaktivitäten erfüllen.
Fachleitung
Ursprünglich war die Funktion der Fachleiterinnen und -leiter beim BASPO dafür vorgesehen, ein Bindeglied zu den nationalen (Fach-)Sportverbänden zu sein und die J+S-Sportarten weiterzuentwickeln. In der Realität erfolgt der massgebliche Austausch zwischen dem BASPO und den Verbänden aber entweder im Rahmen von Konferenzen und regelmässigem Informations- und Erfahrungsaustausch nach Art. 31 SpoFöV oder in der praktischen Arbeit in der Expertenbildung. Zudem erfolgt die Weiterentwicklung der Sportarten primär innerhalb der Sportverbände selber und nicht auf Grund staatlicher Interventionen, weshalb die Fachleitenden heute faktisch die Aufgaben von Ausbildungsverantwortlichen (wozu einerseits die Ausbildungsentwicklung mit Festlegung von Inhalten, Lehr-/Lernmitteln und Kursformaten sowie andererseits die Ausbildungssteuerung mit Bedarfsanalyse, Kursplanung und Ausbildung/Betreuung der Expertenkader gehört), in ihrer Sportart wahrnehmen. Weil diese Aufgaben aber teilweise besser durch die Fachverbände durchgeführt werden können, wurden diese zunehmend auf Mandatsbasis beauftragt, gewisse Dienstleistungen für das BASPO zu erbringen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es sich dabei um Kleinpensen im Bereich zwischen 10- 20% Stellenprozent handelt. Die bisherige formelle Funktion der Fachleiterin/des Fachleiters ist damit weitgehend hinfällig geworden, weshalb auf sie künftig gänzlich verzichtet werden soll. Soweit das BASPO für die Entwicklung und Durchführung der J+S-Ausbildung auf das Knowhow der Sportverbände angewiesen ist, wird es auch weiterhin eng mit diesen zusammenarbeiten.
Promotionsartikel
Die Kantone haben J+S durch eine angemessene Promotion zu fördern (Art. 29 Abs. 2 SpoFöV). Seit jeher beschafft das BASPO das erforderliche Promotionsmaterial (z.B. Werbebanner) und stellt dieses den Kantonen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Tatsache hat in der Verordnung bislang keinen Niederschlag gefunden.
4. Sportförderungsverordnung (SpoFöV)
4.1 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
Im ganzen Erlass werden die Bestimmungen über die Nachwuchsförderung aufgehoben. Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d; Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. g und Abs. 2; Art. 13 Abs. 1 Bst. c; Art. 18; Art. 23 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4; Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz.