Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/23: Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» · 5 Seiten
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Art. 2 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2; Art. 22 Bst. c; 5. Abschnitt (Art. 25 und 26); Art. 27 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 Bst. c;
Ingress: Art. 35 Abs. 2 VSpoFöP soll aufgehoben werden und ist deshalb aus dem Ingress zu streichen.
Art. 9: Die Erwähnung der Nachwuchstrainerinnen und des Nachwuchstrainers ist zu streichen.
Art. 10: In Abs. 1 soll die Spalte «Gesamtdauer der Ausbildung auf der Stufe (Tage)» gestrichen werden, weil sie einerseits zu Missverständnissen führen kann und zudem keinen regulatorischen Mehrwert generiert. Sie macht lediglich eine Aussage über die minimal zu absolvierende Ausbildungszeit auf dieser Stufe, wenn eine Person in einer einzelnen Sportart den Karriereweg begeht. Da jedoch Aus- und Weiterbildungen in mehreren Sportarten möglich sind, bei denen teilweise parallele Weiterbildungen gefordert werden, ergeben sich über mehrere Jahre deutlich mehr Tage als in der Spalte erwähnt. Ebenfalls wird eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter, die oder der ihre oder seine Funktion während längerer Zeit ausübt, im Verlaufe von mehreren Jahren ebenfalls auf eine höhere Gesamtzahl von Weiterbildungstagen kommen.
In Abs. 3 wird der Begriff «Fachleitung» durch Leitung J+S des BASPO ersetzt, da die formelle Funktion der Fachleitung aufgehoben wird (vgl. Ziff. 3 vorstehend).
Art. 14 Abs. 4: vgl. Ausführungen zu Art. 10 Abs. 3.
Art. 19: In der Sachüberschrift wird die J+S-Nachwuchstrainerin bzw. der J+S-Nachwuchstrainer gestrichen. Der Abs. 1 wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Abs. 2 wird durch die Aufhebung Kaderfunktion der Nachwuchstrainerin bzw. des Nachwuchstrainers obsolet und kann aufgehoben werden.
Anhang 1: In der Ausbildungsstruktur ist der Ausbildungsweg der J+S-Nachwuchstrainerin bzw. des J+S-Nachwuchstrainers zu streichen. Ansonsten bleibt Anhang 1 unverändert.
7. Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen
Was die J+S-Programmfinanzierung anbelangt, gestaltet sich das Gesamtvorhaben haushaltneutral. Bisher ist ein Anteil von rund CHF 11 Mio. an Subventionen für die J+S-NWF aufgewendet worden. Durch die Auslagerung der J+S-NWF und der damit einhergehenden Aufhebung der Nutzergruppe (NG) 7 kommt es zu einer Verlagerung innerhalb des J+S-Transferkredits. Die bisherigen J+S-NWF-Aktivitäten können ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen in den Nutzergruppen 1,2,4 und 5 abgerechnet werden, sofern sie innerhalb deren Rahmenbedingungen erfolgen. Diese Aktivitäten lösen nach Berechnungen des BASPO ein Subventionsvolumen von rund CHF 8 Mio. aus. Der übrige Anteil von CHF 3 Mio. soll als Verbandsbeitrag an Swiss Olympic für die Konzeption, Weiterentwicklung, Koordination und Durchführung der künftigen Nachwuchsförderung zur Verfügung gestellt werden. Insoweit wird dieser Anteil des J+S-Kredits in den Kredit «Sportverbände und andere Organisationen» überführt.
In personeller Hinsicht hat die Revisionsvorlage zur Folge, dass beim BASPO der bisherige Aufwand für die Durchführung der NWF entfällt (1.5 Stellen). Dieser Einsparung steht zusätzlicher Personalaufwand des BASPO für die Administration der NWF-Verlagerung in die Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 gegenüber (0.5 Stellen). Gesamthaft resultiert daraus eine Entlastung von 150‘000 Franken (1 Stelle).
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