Vorlage A2

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 7 Seiten

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Einleitende Bemerkungen

1. Der Tarif basiert grundsätzlich auf Sitzungspauschalen. Pro Therapiesitzung kann nur eine

Sitzungspauschale (Ziff. 7301–7340) verrechnet werden.

2. Auch wenn die im Rahmen einer Therapiesitzung erbrachten Leistungen durch die

Physiotherapeutin oder den Physiotherapeuten auf den Tag verteilt werden, darf die

Sitzungspauschale nur einmal verrechnet werden.

3. Sitzungspauschalen (Ziff. 7301–7340) können nur dann zweimal pro Tag verrechnet werden, wenn die zweifache Behandlung pro Tag von der Ärztin oder vom Arzt ausdrücklich verordnet wurde.

4. Das an einer Sitzung für den Patienten oder die Patientin verwendete Behandlungsmaterial kann zusätzlich zu den Tarifpositionen 7301, 7311 und 7330 zum Anschaffungspreis (abzüglich

weiterzugebender Rabatte und inkl. MWST) verrechnet werden. Die Verbrauchsmaterialien gehören zu den Sachkosten und dürfen dem Patienten oder der Patientin nicht extra verrechnet werden.

5. Der einer Tarifposition zugewiesene Zeitaufwand entspricht der Zeit, die der Physiotherapeut oder die Physiotherapeutin für seine/ihre Leistung aufwendet. Er umfasst die Zeit für die Behandlung des Patienten oder der Patientin (Behandlungssitzung im eigentlichen Sinne, inklusive Zeit für

Verbände/Bandagen) sowie die Zeit für die Vorbereitung und Dossierführung von maximal 5 Minuten. Wenn die effektive Zeit für die Behandlung des Patienten oder der Patientin kleiner ist, als der

Tarifposition zugewiesene Zeitaufwand minus die 5 Minuten für Vorbereitung und Dossierführung, darf die Sitzung nicht verrechnet werden.

6. Die Zuschlagspositionen sind ausschliesslich nach den Kombinationsregeln (Spalte «Erlaubte Kombinationen») abrechenbar. Andere Kombinationen von Tarifpositionen sind nicht erlaubt, ausser sie wurden mit dem Versicherer vereinbart.