Vorlage A2
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 7 Seiten
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Ziffer Positionsbeschreibung TP Erlaubte Kombinationen
h. Behandlung von zwei nicht benachbarten Gelenken (kann in derselben Körperregion sein)
i. Bei einer Erkrankung, die eine aufwändige Hilfestellung
benötigt (z.B. Verbrennungen)
j. Bei behandlungsnotwendiger Instruktion von Pflege- oder Betreuungspersonal
Nach Gesuchstellung kann der Versicherer die Verrechnung der Position 7311 für weitere Indikationen bewilligen.
2Der zugewiesene Zeitaufwand für die Ziffer 7311 beträgt 45 Minuten, inkl. maximal 5 Minuten für Vorbereitung und Dossierführung.
7313 Sitzungspauschale für Hippotherapie (45 Minuten, inkl. maximal 5 777353
Minuten für Vorbereitung und Dossierführung)
1Hippotherapie durch speziell in dieser Therapie ausgebildete
Physiotherapeutinnen und -therapeuten.
2Der zugewiesene Zeitaufwand für die Ziffer 7313 beträgt 45 Minuten, inkl. maximal 5 Minuten für Vorbereitung und Dossierführung.
3Zuschlagsposition für die Benutzung der Infrastruktur: vgl. Ziffer 7353.
7330 Sitzungspauschale für Gruppentherapie (Gruppengrösse bis ca. 5 257352
Patienten/innen)
1Bei der Gruppentherapie handelt es sich um Gymnastik oder
Bewegungstherapie im Therapieraum oder -bad.
2Die Ziffer 7330 kann pro Patientin oder Patient verrechnet werden, und zwar einmal pro Sitzung.
7340 Sitzungspauschale für Medizinische Trainingstherapie MTT (1522
Minuten, inkl. maximal 5 Minuten für Vorbereitung und
Dossierführung)
1Die Ziffer 7340 umfasst die Einzelbetreuung zur Anamnese,
Instruktion, Evaluation oder Anpassung des Trainingsprogramms in der MTT-Infrastruktur.
2Der zugewiesene Zeitaufwand für die Ziffer 7340 beträgt 15 Minuten, inkl. maximal 5 Minuten für Vorbereitung und Dossierführung.
3Zur Instruktion des Patienten oder der Patientin zum MTT-Programm kann die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut unabhängig von der Anzahl Sitzungen zwei Sitzungen innerhalb des gesamten MTT-Programms pro Patientin oder Patient auf der Basis der Ziffer 7301 anstelle von Ziffer 7340 verrechnen, sofern der tatsächliche
Zeitaufwand den zugewiesenen Zeitaufwand für die Ziffer 7301
entspricht.
4Die von der Patientin oder vom Patienten durchgeführte
medizinische Trainingstherapie wird von der Physiotherapeutin oder vom Physiotherapeuten überwacht und kontrolliert.
5MTT wird nur im Sinne von Rehabilitation vergütet.
Für MTT als diagnostische oder präventive Leistung besteht keine Leistungspflicht; ebenso gehen Tests und deren Auswertung nicht zu Lasten der Versicherung.