Vorlage A2
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 7 Seiten
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3 Zuschlagspositionen Ziffer Positionsbeschreibung TP Erlaubte Kombinationen
7350 Zuschlagsposition für die erste Behandlung24
1Dieser Zuschlag gilt als Pauschale für den zusätzlichen Aufwand bei einer ersten Behandlung. Der zusätzliche Aufwand besteht in der
Problemerfassung, dem Aktenstudium, der Problembeurteilung, der Zielfestlegung und der Behandlungsplanung.
2Diese Tarifziffer darf zur ersten Sitzung pro Fall pro abrechnenden Leistungserbringer (Institution, Organisation oder Praxis der
Physiotherapie) verrechnet werden:
a. einmal innerhalb von 36 Sitzungen; oder
b. in einem Rezidivfall, wenn sich das Krankheitsbild grundlegend verändert hat; oder
c. wenn die letzte Behandlung mehr als sechs Monate zurückliegt.
7351 Zuschlagsposition für erhöhten Zeitbedarf für die Behandlung30
aufwändiger Fälle (wenn der tatsächliche Zeitaufwand für die Behandlung des Patienten oder der Patientin mindestens 10 Minuten über demjenigen der Ziffer 7311 liegt)
1Bei erhöhtem Zeitbedarf in einer der folgenden Situationen:
a. Bei pädiatrischen Patientinnen und Patienten, d.h. Kinder unter 6 Jahren bei schwerer Erkrankung (z.B. neurologische Erkrankung oder chronische Behinderung), oder Kinder ab 6 Jahren mit chronischer Behinderung.
b. Bei grossflächigen Verbrennungen
c. Bei Störungen des Lymphgefässsystems an zwei Extremitäten, welche eine komplexe Behandlung durch speziell dafür
ausgebildete Physiotherapeutinnen und -therapeuten erfordern
2Als chronische Behinderung gelten insbesondere:
a. Missbildungen oder Systemerkrankungen des Skeletts oder des Bewegungsapparates;
b. Missbildungen oder progressive Erkrankungen der
Skelettmuskulatur;
c. chronische Lungenventilationsstörungen;
d. Missbildungen oder Schädigungen des zentralen und/oder
peripheren Nervensystems
Die chronische Behinderung ist in jedem Fall ärztlich zu begründen.
3Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut verrechnet ihre/seine Leistungen gemäss Ziffer 7311.
4Diese Zuschlagsposition kann nur verrechnet werden, wenn die
tatsächliche Dauer der Behandlung des Patienten oder der Patientin mindestens 10 Minuten über derjenigen der Ziffer 7311 liegt.