Vorlage A2
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Ziffer Positionsbeschreibung TP Erlaubte Kombinationen
7352 Zuschlagsposition für die Benutzung des Geh- oder Schwimmbads19
1Diese Ziffer kann pro Patientin oder Patient verrechnet werden.
2Sie kann nur für Bewegungstherapie im Wasser vergütet werden.
3Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut verrechnet ihre/seine
Leistungen gemäss Ziffer 7301, 7311 oder 7330.
4Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut ist während der
Therapie anwesend.
5Diese Ziffer kann für Stangerbäder verrechnet werden.
7353 Zuschlagsposition für die Benutzung der Infrastruktur bei Hippotherapie67
1Mit diesem Zuschlag sind alle Kosten für die Infrastruktur (wie Kosten
für Pferd und Pferdepfleger/in / -führer/in, Stallung, Futter) abgegolten.
2Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut verrechnet ihre/seine
Leistungen gemäss Ziffer 7313.
7354 Zuschlagsposition für die Weg- oder Zeitentschädigung34
1Anrecht auf die Weg- oder Zeitentschädigung hat die Physiotherapeutin
oder der Physiotherapeut bei einer notwendigen Behandlung ausserhalb
der Institution, der Organisation oder der Praxis, welche von der
behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt ausdrücklich
verordnet wurde.
2Mit der Pauschale sind sowohl der Zeitaufwand für die Wegstrecke als
auch die Fahrzeugkosten bzw. die Kosten für die Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels abgegolten.
3Ungeachtet der Wegstrecke ist der Zuschlag für die Weg- und
Zeitentschädigung immer derselbe.
4Bei ambulanten oder stationären Behandlungen in einem Spital, in einer
Klinik oder in einem Alters- und Pflegeheim gemäss kantonaler Alters-
und Pflegeheim-Liste kann keine Weg- oder Zeitentschädigung
verrechnet werden.
Ziffer Pauschale für Verbrauchs- und Hygienematerial bei der CHF Erlaubte physiotherapeutischen Inkontinenztherapie Kombinationen
7362 Für Behandlung mit Vaginalsonde Fr. 50.-
7363 Für Behandlung mit Analsonde Fr. 90.-
1Die Pauschale ist als einmaliger Betrag für die gesamte Behandlung
(unabhängig von der durchgeführten Anzahl Therapiesitzungen) zu
verstehen. Sie darf maximal einmal pro Kalenderjahr verrechnet werden.
Die Pauschale wird nur vergütet, wenn die Behandlung mit Vaginal-bzw.
Analsonden durchgeführt wird. Die Pauschalen können nicht miteinander
kumuliert werden.
2Die physiotherapeutische Inkontinenztherapie selbst wird mit der
einfachen Sitzungspauschale 7301 in Rechnung gestellt.
(Die Ziffer 7311 kommt nur in Frage, wenn die bestehenden tariflichen
Kriterien erfüllt sind.)