Vorlage

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 1 Abs. 1

1Diese Verordnung regelt die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der weiteren für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel für:

a. die Finanzierung der Nationalstrassen,

b. die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen,

c. die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen,

d. die nicht werkgebundenen Beiträge,

e. die Finanzaufsicht im Bereich der Nationalstrassen.

Art. 4a Anlagen im Interesse der Kantone oder von Dritten

1Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen (Art. 8 Abs. 3 MinVG), ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) insbesondere für deren Beurteilung und Realisierung sowie für die Festlegung des Zeitpunktes der Umsetzung zuständig. Es berücksichtigt dabei nebst den kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen insbesondere:

a. den Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse;

b. allfällige dem Projekt entgegenstehende öffentliche oder private Interessen;

c. die weitere Planung für den Bau, Ausbau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen.

2Die Mehrkosten, die dem Bund durch die Anlage für den baulichen- und betrieblichen Unterhalt entstehen, sind zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinsfuss orientiert sich an den Renditen der Obligationen der Eidgenossenschaft (arithmetisches Mittel der Rendite der 30-jährigen Obligationen der letzten 5 Jahre). Der Zeitwert der jährlichen Kosten berechnet sich in der Regel über 25 Jahre. Die Mehrkosten sind nach Fertigstellung der Anlage mittels einer einmaligen Zahlung zu entgelten. Durch die Anlage vermiedene Investitionen des Bundes sind anzurechnen, wenn diese in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe dazu liegen.

3Beteiligen sich mehrere am Bau einer Anlage,so werden die Kosten proportional zum entstehenden Nutzen zugeteilt.

4Eine allfällige Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Kosten richtet sich:

a. bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20164 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr: nach dem Nutzen, den die Anlage im Vergleich zur Basisvariante des Bundes zusätzlich aufweist.

4 SR …..