Vorlage
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten
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Art. 21a Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen
1Für folgende Massnahmenkategorien werden für Massnahmen mit Investitionskosten von höchstens 5 Millionen Franken die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet:
a. Langsamverkehr,
b. Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums, sowie
c. Verkehrssystemmanagement.
2Die Pauschalbeiträge werden auf der Grundlage von standardisierten Kosten pro Leistungseinheit berechnet.
3Für die Festlegung der standardisierten Kosten wird die Qualität der Konzeption berücksichtigt, die den einzelnen Massnahmenkategorien des Agglomerationsprogramms zugrunde liegt.
Art. 22
Die Beteiligung des Bundes an den Agglomerationsprogrammen beträgt abhängig von deren Gesamtwirkung 30 bis 50 Prozent der Summe der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21 und der Pauschalbeiträge nach Artikel 21a, höchstens jedoch den von der Bundesversammlung festgelegten Höchstbeitrag.
Art. 23a Ausführungsfrist
1Die Frist nach Artikel 17e Absatz 2 MinVG beträgt vier Jahre.
2Diese Frist beginnt drei Monate nach Inkrafttretten des entsprechenden Bundesbeschlusses über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr. Die Frist ist eingehalten, wenn vor deren Ablauf mit dem Bau begonnen wird.
3Läuft gegen eine Massnahme oder eine Teilmassnahme ein Rechtsmittelverfahren, so steht der Fristenlauf für diese Massnahme oder Teilmassnahme sowie davon abhängige Massnahmen während dieses Verfahrens still.
Art. 24 Abs. 4 und 6
4Gestützt auf die Leistungsvereinbarung, vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). .Die Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein.
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