Vorlage

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 20 Seiten

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Art. 24a Abs. 1 Bst. d

1Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden wenn:

d. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Fonds für die Nationalstrassen- und den Agglomerationsverkehr richtet;

Art. 32 Abs. 3, 5 und 6

3Es verwaltet den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr und bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Index, das Verfahren und den Nachweis der Teuerung.

5Das UVEK regelt die Methode für die Prüfung der Agglomerationsprogramme für jede Generation von Agglomerationsprogrammen.

6Das Bundesamt für Raumentwicklung prüft die Agglomerationsprogramme, bereitet die Leistungsveinbarungen vor und überprüft deren Einhaltung mindestens alle 4 Jahre.

II

1Die Anhänge 2 und 4 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

2Diese Verordnung erhält neu den Anhang 6 gemäss Beilage.

III

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

2Artikel 15a sowie die Anhänge 2 und 6 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr