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Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 59 Absatz 3 der Bundesverfassung
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 3
1Ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht:
a. während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind;
3Ersatzpflichtig sind ferner Militär- und Zivildienstleistende, die aus der Dienstpflicht entlassen werden, aber die Gesamtdienstleistungspflicht nicht erfüllt haben.
Art. 3 Dauer der Ersatzpflicht
1Die Ersatzpflicht dauert höchstens elf Jahre. Geleistete Diensttage werden angerechnet.
2Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet.
1 BBl …
2 SR 661 2016–......