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Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 6 Seiten

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3Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.

Art. 7 Abs. 1 und 3 Bst. a

1Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage und Dienste gemäss Militärgesetzgebung.

3Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a. die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung sowie an einem Nachschiesskurs;

Art. 8 Nicht geleisteter Militär- und Zivildienst

1Ein Militärdienst gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht geleistet, wenn die dienstpflichtige Person ab dem Jahr der Bestehung der Rekrutenschule nicht jährlich einen Dienst leistet.

2Ein Zivildienst gilt als nicht geleistet, wenn die dienstpflichtige Person ab dem Jahr nach dem Kalenderjahr, in dem der Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, nicht jährlich einen Einsatz von mindestens 26 anrechenbaren Diensttagen leistet.

3Eine jährliche Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn eine dienstpflichtige Person einen Dienst nicht geleistet hat:

a. aus militärischen Gründen zur Deckung des Bedarfs an Fachspezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;

b. aus seuchenpolizeilichen Gründen;

c. aus zivildienstlichen Gründen, wenn im Ersatzjahr keine Einsatzpflicht bestand.

Art. 11

Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen, inklusive aller Kapitalleistungen, erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.

Art. 15 Abs. 1

1Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte der anrechenbaren Diensttage seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.

Art. 19 Abs. 1

1Die Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der anrechenbaren Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat.