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Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 6 Seiten
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3Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt.
Art. 28 Abs. 1
1Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag, eine allfällige Ermässigung der Ersatzabgabe und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen.
Art. 29 Sachüberschrift sowie Abs. 1
Verfügungen über Ersatzbefreiungen
1Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Ersatzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung.
Art. 30 Abs. 1
1Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden.
Art. 31 Abs.4
4Im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 30 und Artikel 31 dieses Gesetzes gilt der Fristenstillstand nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 nicht.
Art. 32 Abs. 3 Bst. b
3In jedem Fall wird die Ersatzabgabe fällig:
b. bei der Konkurseröffnung über den Ersatzpflichtigen; dies gilt nur für die Ersatzabgaben der Vorjahre;
Art. 35 Abs. 1
1Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Auslandurlaubes und die Ausstellung eines Schweizer Passes oder einer Schweizer Identitätskarte können bei Wehrpflichtigen von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden. Wird die Schriftensperre vom Richter bewilligt, können auch die gültigen Ausweispapiere eingezogen werden. Der Richter beurteilt dabei die Verhältnismässigkeit.