Vorlage
Vernehmlassung 2017/3: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 38 Abs. 1
1Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Basis einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.
Gliederungstitel vor Art. 39
Siebter Abschnitt: Rückerstattung der Ersatzabgabe
Art. 39
1Die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben erfolgt bei Militär- oder Zivildienstleistenden, nachdem die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde.
2Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag des Wehrpflichtigen oder von Amtes wegen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Erfüllung erhält.
3Der Antrag kann bei der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons gestellt werden, durch den die letzte Ersatzabgabe erhoben wurde. Dem Antrag ist der Ausweis über die Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht beizulegen. Der Entscheid dieser Behörde kann nach den Artikeln 30 und 31 angefochten werden.
4Der Anspruch auf und die Pflicht zur Rückerstattung verjähren fünf Jahre nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht.
5Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Zins vergütet.
Art. 49 Abs. 2
Aufgehoben