Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht
über die Vernehmlassung
zur Änderung der Eigenmittelverordnung
Nachfolgend werden die wesentlichen Bemerkungen angeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen.1
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Grundsätzlich wird die Vorlage von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt, zum Teil aber mit Bemerkungen oder Vorbehalten.
Kritisch gegenüber der Neuregelung sprechen sich vor allem betroffene Banken und deren Interessenverbände sowie der HEV und die USPI aus. Die Vorlage führe zu einer deutlichen Verschärfung der Risikoverteilungsvorschriften und habe potentiell weitreichende Auswirkungen auf Banken, insbesondere im Hypothekarbereich.
Im Allgemeinen werden pragmatische Lösungen und Erleichterungen für kleinere und mittlere Institute gewünscht. Teilweise wird auch geltend gemacht, die QIS hätte früher durchgeführt bzw. durch eine komplette Regulierungsfolgenabschätzung ersetzt werden sollen.
3.2 Leverage Ratio
Die Einführung einer Leverage Ratio (Art. 46 ERV) wird durchgehend begrüsst. Einige Teilnehmer zweifeln aber, ob der Schwellenwert von 3% ausreicht (AG, ZH), oder betrachten diesen Schwellenwert als zu tief (Grüne, SGB, SGV). GR und SP schlagen eine Leverage Ratio von mindestens 5% vor.
3.3 Risikoverteilung
3.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Zur Definition von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken (Art. 95 ERV) gibt es mehrere Präzisierungsvorschläge. Weiter machen betroffene Banken und deren Interessenverbände geltend, gehaltene stille Reserven (abzüglich latenter Steuern) sollten bei der Berechnung des Klumpenrisiko-Levels miteinbezogen werden können.
Hinsichtlich der Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber nicht-systemrelevanten Banken (Art. 97 ff. ERV) wird vor allem bankenseitig gefordert, sie gemäss dem geltenden Artikel 116 ERV – und damit bei 100% der anrechenbaren Eigenmittel – anzusetzen. Wenigstens seien die Banken der Aufsichtskategorien 3, 4 und 5 von der neuen Regelung auszunehmen. Bei Banken der Kategorie 3 könnte diese Erleichterung aber auch auf Institute begrenzt werden, deren Geschäftsmodell sich auf die Vermögensverwaltung fokussiere (CP, VSPB), oder es könnte für solche Banken die Grenze bei 50% der anrechenbaren Eigenmittel angesetzt werden (SGV).
Weiter wird verlangt, dass Überschreitungen der Obergrenze durch freie anrechenbare Eigenmittel geheilt werden können, wenigstens für Banken der Kategorien 3 bis 5 (Raiffeisen) oder der Kategorien 4 und 5 (NHB). Ansonsten sei der Handlungsspielraum im operativen Geschäft
– gerade im Interbank- und im Abwicklungsgeschäft – massiv eingeschränkt. Schliesslich wird von mehreren Teilnehmern eine Ausnahme für Positionen gegenüber sämtlichen Zentralbanken und Zentralregierungen gewünscht.
1 Betreffend Auswertung der Stellungnahmen zur Revision des FINMA-Rundschreibens 2008/23 «Risikoverteilung Banken» siehe den Bericht der FINMA zur entsprechenden Anhörung.