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Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 10 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 20 Abs. 4 Bst. a
4 Kapitalinstrumente, die nicht nur für den Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29) eine bedingte Wandlung oder einen Forderungsverzicht vorsehen, werden so als Kapitalbestandteil angerechnet, wie dies ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder der Forderungsreduktion entspricht. Vorbehalten bleiben:
a. die Anrechnung zur Deckung der Anforderung an den Eigenmittelpuffer gemäss Artikel 43 Absatz 1 und Anhang 8; und
Art. 46 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)
1 Banken müssen nach den getätigten Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 Kernkapital in Höhe von 3 Prozent der ungewichteten Positionen (Gesamtengagement) halten.
2 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der nach den Vorgaben der Basler Mindeststandards berechneten Leverage Ratio. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen nach Massgabe der Basler Mindeststandards.
Art. 48 Abs. 2
2 Als Gegenpartei-Kreditrisiko gilt bei Derivat-, Repo- und repoähnlichen Geschäften das Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei und nicht das Kreditrisiko der den Geschäften zugrunde liegenden Finanzinstrumente.
1 SR 952.03
2017-...