Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/32: Änderung der Eigenmittelverordnung (Leverage Ratio und Risikoverteilung) · 7 Seiten
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Ergebnisbericht
über die Vernehmlassung
zur Änderung der Eigenmittelverordnung
Bei den Meldepflichten im Rahmen der Artikel 100 ff. ERV sprechen sich vor allem Banken- und Wirtschaftsverbände für eine Beibehaltung des Status Quo aus. Insbesondere lehnen mehrere Teilnehmer die Meldepflicht der 20 grössten Gesamtpositionen ab. Umgekehrt wird zum Teil darauf hingewiesen, dass mit der Meldung der 20 grössten Gesamtpositionen die heutige Meldung der 10 grössten Debitoren redundant sei und daher abgeschafft werden solle. OW schlägt nach Bankkategorien abgestufte Meldungen vor und SG wünscht im Bereich der Berichterstattung eine verstärkte Optimierung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses. Zudem wird teilweise eine Ausnahme angeregt für Überschreitungen der Obergrenze aus der Anwendung des Abschlusstagprinzips (RBA, VSPB).
Hinsichtlich der Berechnungsgrundsätze (Art. 103 ff. ERV) sprechen sich einzelne Banken für die Beibehaltung der aktuellen Regeln sowohl zu festen Übernahmezusagen aus Emissionen als auch zu nicht abgewickelten Transaktionen aus. Zur Regelung verbundener Gegenparteien werden verschiedene Präzisierungen gewünscht, namentlich betreffend Unternehmen der öffentlichen Hand. Vereinzelt wird zudem eine Ausnahme von der Obergrenze für gruppeninterne Positionen gegenüber Gruppengesellschaften, die Bestandteil einer angemessen beaufsichtigten subkonsolidierten Gruppe sind, verlangt (economiesuisse, SBVg, CS).
3.3.2 Berechnung der Gesamtposition
Eine Gewichtung (Art. 113 ERV) von 20% für Pfandbriefe wird weitgehend als zu hoch erachtet und daher abgelehnt. Dabei heben die Vernehmlassungsteilnehmer hervor, dass Schweizer Pfandbriefe ein geringes Risiko im Vergleich mit ausländischen Covered Bonds darstellen. Das Schweizer Pfandbriefsystem verfüge ausserdem mit seinen beiden Emissionszentralen über viele Vorteile, die zu berücksichtigen seien. Der Gewichtungssatz sei bei 0% bis 10% (SBVg, PostFinance, Raiffeisen, VSKB) bzw. bei 5% bis 10% (RBA, Pfandbriefbank) anzusetzen. In diesem Zusammenhang wird vor allem bankenseitig sowie seitens HEV und USPI auch ein Wegfall der privilegierten Behandlung von Wohnliegenschaften abgelehnt.
Zur Positionsberechnung (Art. 115 ff. ERV) und Risikominderung (Art. 119 ERV) werden verschiedene Präzisierungen und bspw. auch die Beibehaltung des geltenden Artikels 120 ERV (Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen) gewünscht. Gefordert wird zudem, den Besonderheiten von Lombard- und Repo-Geschäften Rechnung zu tragen. Namentlich dürfe es keine negativen Auswirkungen auf den Repo-Markt Schweiz geben.
3.4 Bestimmungen für systemrelevante Banken
Die Neuregelung der Klumpenrisiken bei systemrelevanten Banken gemäss den Basler Standards wird grundsätzlich begrüsst. Grüne und SP verlangen dabei eine tiefere Obergrenze von 15% statt 25%, während für den SGB die tiefere Obergrenze von 15% weiterhin auf Basis des harten Kernkapitals bestimmt werden soll. Gemäss PostFinance sei auf die Verschärfung der Obergrenze zwischen inländisch systemrelevanten Banken zu verzichten und die Thematik nach Klärung der Gone-Concern-Anforderungen für solche Institute wieder aufzunehmen.
3.5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Keine wesentlichen Bemerkungen.