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Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 4 Seiten

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e. Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens oder nach Erlöschen der vorläufigen Aufnahme.

2Die Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten endet:

a. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach der Einreise in die Schweiz;

b. Aufgehoben

c. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene, eine schutzbedürftige oder eine rechtskräftig weggewiesene Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält; oder

d. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird.

e. Aufgehoben

3Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages neu zu laufen.

Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten

(Art. 86 und 87 AsylG)

1Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.

2Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.

3Aufgehoben

Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

(Art. 3 und 4 BGIAA2)

1Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.

2Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:

a. Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung;

b. Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS;

c. Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe.

d. Aufgehoben

2 BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51)