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Vernehmlassung 2017/36: Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 4 Seiten

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3Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.

2. Abschnitt (Art. 13–15)

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Gliederungstitel vor Art. 16

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Art. 16 Abs. 1,3 und 4

1Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.

3Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.

4Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.

Art. 17

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Art. 18 Abs. 1

1Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreisen, können beim SEM vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.

4Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom […]3

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung geleistete oder fällige Sonderabgaben aus Erwerbseinkommen und abgenommene Vermögenswerte werden vollumfänglich an den maximalen Betrag nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a angerechnet.

3 …