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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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2. Nationale Codes17

101 Besondere Auflage (die ausführliche Verfügung wird

bei der kantonalen Behörde, die den Lernfahr- oder Führerausweis ausstellt, aufbewahrt)18

25 kW Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr

als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg

35 kW Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr

als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg

45 km/h Motorräder der Kategorie A1 mit einer

Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

121 Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen der

Kategorie F, B1, B, C1 oder C

122 Berufsmässiger Transport von Schülern,

Schülerinnen, Arbeitern, Arbeiterinnen oder von Menschen mit Behinderungen mit Fahrzeugen der Kategorie F, B1, B, C1 oder C

Berufsmässiger Transport von kranken oder verletzten Personen in dafür eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen ausgerüsteten Fahrzeugen der Kategorie C1 oder C

Berufsmässiger Personentransport mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h

3,5t 106 Führen von Motorwagen zum Personentransport mit

einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit mehr als 17 Sitzplätzen (inkl. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin)

106 Führen von Motorwagen zum Personentransport mit

einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und mit mehr als 17 Sitzplätzen (inkl. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin)

Führen von Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 17 Sitzplätzen (inkl. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin)

17 Nur im Binnenverkehr gültig, ausgenommen Klammervermerk bei C1 109 und C2

18 in älteren Führerausweisen auch Code 01