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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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3. Verkehrsexperte Kategorie B/Verkehrsexpertin Kategorie B

3.1 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum

Erwerb eines Führerausweises der Kategorie B1, B, F, P oder P1 abnehmen will, muss:

3.11 das 24. Altersjahr vollendet haben; und

3.12 eine abgeschlossene Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder eine

gleichwertige Ausbildung sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis seit dem Abschluss der (gleichwertigen) Ausbildung nachweisen; und

3.13 seit mindestens drei Jahren Inhaber oder Inhaberin des unbefristeten

Führerausweises der Kategorie B sein, ohne während dieser Zeit mit einem Motorfahrzeug eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;

3.14 durch einen Bericht eines anerkannten Arztes oder einer anerkannten Ärztin

nachweisen, dass er oder sie die Mindestanforderungen der zweiten medizinischen Gruppe nach Anhang 3 erfüllt. Zu diesem Zweck muss er oder sie eine Meldung nach Anhang 7 eines Arztes oder einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 2 beibringen sowie

3.15 im Rahmen eines Assessments nachweisen, dass er oder sie sich für den

Beruf des Verkehrsexperten oder der Verkehrsexpertin eignet.

3.2 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin bei Motorfahrzeugen der

Kategorie B1, B, F, P oder P1 die amtliche Prüfung durchführen will, muss:

3.21 die Anforderungen in den Ziffern 3.11, 3.13 und 3.14 erfüllen; und

3.22 sich über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung Automobil-

Mechatroniker/Automobil-Mechatronikerin EFZ oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit dem Abschluss der beruflichen Grundbildung ausweisen.

3.3 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Verkehrsexperten oder

Verkehrsexpertinnen werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.

4. Verkehrsexperte Kategorie A/Verkehrsexpertin Kategorie A

4.1 Wer als Verkehrsexperte oder Verkehrsexpertin Führerprüfungen zum

Erwerb eines Führerausweises für Motorräder abnehmen oder bei Motorrädern die amtliche Prüfung durchführen will, muss:

4.11 Inhaber oder Inhaberin eines Diploms «Verkehrsexperte Kategorie B» oder

«Verkehrsexpertin Kategorie B» sein;

4.12 seit mindestens drei Jahren Inhaber oder Inhaberin des Führerausweises der

Kategorie A sein, ohne während dieser Zeit mit einem Motorfahrzeug eine