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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten

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79 (…) Beim Umtausch von Führerausweisen, die vor dem [Datum

des vollständigen Inkrafttretens dieser Verordnungsrevision]

ausgestellt wurden: Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen

79.01 Beschränkung auf zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen

79.02 Beschränkung auf dreirädrige Motorfahrzeuge oder vierrädrige Leichtmotorfahrzeuge der Kategorie AM

79.03 Beschränkung auf dreirädrige Motorfahrzeuge

79.04 Beschränkung auf dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg

79.05 Motorräder der Kategorie A1 mit einem

Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06 Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen

Gesamtgewicht 3‘500 kg übersteigt

80 Beschränkung auf Inhaber und Inhaberinnen eines

Führerausweises, die zum Führen von dreirädrigen

Motorfahrzeugen der Kategorie A berechtigt sind und das

24. Altersjahr nicht vollendet haben

81 Beschränkung auf Inhaber und Inhaberinnen eines

Führerausweises, die zum Führen von zweirädrigen

Motorfahrzeugen der Kategorie A berechtigt sind und das

21. Altersjahr nicht vollendet haben

95 Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerin, mit einem

Fähigkeitsausweis gemäss der

Chauffeurzulassungsverordnung (SR741.521), der oder die die Weiterbildungspflicht bis zum … (z.B. 1. Januar 2012: «95(01.01.2012)») erfüllt

96 Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von mehr

als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg

97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Kategorie

C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das

Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt