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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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79 (…) Beim Umtausch von Führerausweisen, die vor dem [Datum
des vollständigen Inkrafttretens dieser Verordnungsrevision]
ausgestellt wurden: Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79.01 Beschränkung auf zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen
79.02 Beschränkung auf dreirädrige Motorfahrzeuge oder vierrädrige Leichtmotorfahrzeuge der Kategorie AM
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Motorfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg
79.05 Motorräder der Kategorie A1 mit einem
Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen
Gesamtgewicht 3‘500 kg übersteigt
80 Beschränkung auf Inhaber und Inhaberinnen eines
Führerausweises, die zum Führen von dreirädrigen
Motorfahrzeugen der Kategorie A berechtigt sind und das
24. Altersjahr nicht vollendet haben
81 Beschränkung auf Inhaber und Inhaberinnen eines
Führerausweises, die zum Führen von zweirädrigen
Motorfahrzeugen der Kategorie A berechtigt sind und das
21. Altersjahr nicht vollendet haben
95 Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerin, mit einem
Fähigkeitsausweis gemäss der
Chauffeurzulassungsverordnung (SR741.521), der oder die die Weiterbildungspflicht bis zum … (z.B. 1. Januar 2012: «95(01.01.2012)») erfüllt
96 Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht von mehr
als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Kategorie
C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt