Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
O073-1332
Erläuternder Bericht
A. Neue Verordnung über die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr
1. Ausgangslage und Zielsetzung
Ursprüngliches Hauptziel der Revision der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)1 war die Optimierung der ersten Ausbildungsphase (bis zum Erwerb des Führerausweises). Dies wurde bereits bei der Einführung der zweiten Ausbildungsphase (Weiterausbildung nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe) im Jahre 2005 in Aussicht gestellt. Seither haben folgende Faktoren die Arbeiten massgeblich beeinflusst:
- 2006 erliess die EU eine vollständig überarbeitete Führerschein-Richtlinie2 (im folgenden: RL);
- die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) hat die zweite Ausbildungsphase im Auftrag des ASTRA evaluiert;
- die Bundesversammlung erwog die Abschaffung der zweiten Ausbildungsphase, verzichtete zwar darauf, erwartet im Gegenzug aber massgebliche Verbesserungen und eine Kürzung der Ausbildungsdauer;
- der Bundesrat hat im Rahmen der Umsetzung des Landverkehrsabkommens die Chauffeurzulassungsverordnung erlassen (CZV3, betrifft v.a. die Führer und Führerinnen von Lastwagen und Gesellschaftswagen);
- die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten haben sehr stark zugenommen;
- die Qualitätssicherung obligatorischer Ausbildungen gewinnt zunehmend an Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund sind neben einer materiellen Revision der Zulassung zum Führerausweis auch eine formelle Neustrukturierung und damit eine Totalrevision der Vorschriften über die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr erforderlich. Diesem Zweck dient der vorliegende Entwurf der Personenzulassungsverordnung (E-PZV).
2. Hauptpunkte der Revision
2.1 Ausbildungen und Prüfungen
Die angehenden Fahrzeugführer und -führerinnen sollen ganzheitlicher als bisher befähigt werden, sicher am motorisierten Strassenverkehr teilzunehmen. Um dies zu erreichen, sollen künftig in den obligatorischen Ausbildungen und in der Weiterausbildung für den Erwerb des definitiven Führerausweises die Handlungskompetenzen vermittelt werden, die sichere und verantwortungsvolle Fahrzeugführende brauchen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so weit möglich über die Prüfungen gesteuert und obligatorische Ausbildungen nur noch für den Erwerb von nicht oder nur schwer prüfbaren Kompetenzen vorgeschrieben werden.
1 SR 741.51
2Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EU vom 30. Dezember 2006, Nr. L 403, S. 18ff.)