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Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 187 Seiten
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Anhang 13 (Art. 64 Abs. 1)
Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung der Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen
1. Handlungskompetenzen
Der Verkehrsexperte oder die Verkehrsexpertin sind in der Lage:
1.1 während einer Prüfungsfahrt zu beurteilen, ob der Kandidat oder die
Kandidatin über die Handlungskompetenzen verfügt, um ein Motorfahrzeug der gewünschten Führerausweiskategorie regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltschonend, energieeffizient und verantwortungsvoll zu führen;
1.2 nach der amtlichen Fahrzeugprüfung zu beurteilen, ob das Fahrzeug die
Bau- und Ausrüstungsvorschriften erfüllt und verkehrssicher ist.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die selbstständig amtliche
Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, müssen abhängig von ihrem Tätigkeitsgebiet:
2.11 über die Handlungskompetenzen in Ziffer 1 verfügen;
2.12 die Anforderungen in den Ziffern 3, 4 oder 5 erfüllen;
2.13 die Ausbildung nach Ziffer 6 abgeschlossen und die Prüfung nach Ziffer 8 bestanden; sowie
2.14 die Weiterbildungspflicht nach Ziffer 9 erfüllt haben.
2.2 Die Prüfung in den Themenbereichen nach Ziffer 7.12, 7.22 und 7.32 kann
in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit bei einer kantonalen Behörde abgelegt werden.
2.3 Die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen dürfen amtliche Führer-
oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Ziffer 6 abgeschlossen und die Prüfung nach Ziffer 8 bestanden haben. Haben sie eine Teilprüfung nach Ziffer 2.2 bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbstständig Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
2.31 die in der Teilprüfung nachgewiesenen Kompetenzen sie dazu befähigen;
und
2.32 sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder oder einer Ausbilderin
betreut werden.