Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
4.3.4.5.3
Strassentransportpraktiker/in (Art. 39 und 42 Abs. 1 ‒ 3)?
Ja Nein Keine Stellungnahme Nicht betroffen Kantone 25 01
Parteien 1 08
Dachverbände 1 02
Übrige Organisationen(angeschrieben) 17 012
Übrige (nicht angeschrieben) 41 228
Zwischentotal 85, davon SFV: 12 IG WAB CH: 9 Total 64 251
Zustimmung: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; SVP; SGV; AGVS, asa, ASTAG, BUL, cp, FRE, IG WAB CH, KKJPD, MFK BS, OV JU, RC, SFV, SMFV, SVLT, SVSP, TCS, VSFB; ACS VD, Agro, am, APSR-JU, ASMCTI, aw, BEOWAB, Deuschle, F., Drive, ERFA, FGLWFL, FS-PostAuto, FZ, fzl, Hediger, J., IG BS, jw, KBAV, Lancashire, G., mm, MonAll, MonEsch, MonLin, MonLui, OFV (AR, AI, SG, TG), SF, SFV ZG, TCS AG, TCS TG, tl, UFV, Val, VAZ, VerTug, VSZTG, WAB ZCH, WB, WeiPor, ZFV, ZVS AG, 2PA
Bemerkungen, Kritiken, Vorschläge:
Generell:
- Siehe Ziff. 4.3.4.5.1 [ZG].
- Die Lernfahrausweise für die Kategorien BE und CE sollten nicht zusätzlich bestellt werden müssen, weil im Rahmen der Berufslehre ohnehin sämtliche Unterkategorien gefahren werden müssen [SVP; ASTAG].
- Für die Berufe Strassentransportpraktiker EBA und Strassentransportfachmann EFZ soll das begleitete Fahren für die Kategorie B/BE bereits ab dem 16. Altersjahr möglich sein. Ab dem
17. Altersjahr sollen diese Personen dann die Kategorien B/BE auch ohne Begleitung in der Schweiz fahren dürfen, und zwar im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf Fahrten vom oder zum Arbeitsort bzw. in einem vom verantwortlichen Berufsbilder festzulegenden Rayon. Sollte dem nicht entsprochen werden, muss die Auflage der Begleitung durch einen behördlich anerkannten Ausbilder wegfallen: Der Lernende (EBA/EFZ) wäre sonst in ungerechtfertigter Weise benachteiligt gegenüber allen anderen Lernfahrenden, bei denen die Laienbegleitung genügt. Bei der Kat. B wäre die Auflage auch deshalb verfehlt, weil die Nachfrage für die Ausbilderbewilligung äusserst gering ist (nur wenige Personen treten die Ausbildung EBA an). So müsste für lediglich zwei bis vier Ausbilder jährlich ein dreitätiger Grundkurs durchgeführt werden, was unsinnig ist. Die Auflage «behördlich anerkannter Ausbilder» wäre somit nur gerechtfertigt für Lernfahrende der Kat. C vom 17. bis zum 18. Altersjahr [SVP; ASTAG].
- Die mit der beruflichen Grundbildung (Strassentransportpraktiker/Strassentransportfachmann) zusammenhängenden Verordnungsänderungen sollten vom Bundesrat möglichst rasch in Kraft gesetzt werden. Eine Übergangsfrist braucht es keine, weil mit der angepassten Grundbildung (BR-Beschluss vorausgesetzt) sofort gestartet werden könnte [ASTAG].
Art. 39:
CZV-pflichtige Fahrten müssen weiterhin ausgeschlossen sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 CZV) [SO].
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