Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

4 Übrige Bemerkungen zum Nothilfekurs (siehe Ziff. 4.3.4.1)

- Für die Erlangung eines Führerausweises soll der Nothilfekurs obligatorisch bleiben [JCVP, JDCVr, SVP; VS; AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, swissfire, VRS, VSBF].

- Vor allem aus Sicht der Blaulichtorganisationen wird die Beibehaltung des Nothilfe-Kursobligatoriums ausdrücklich begrüsst [BE].

- Die Anforderungen an die Kursanbieter werden als zu hoch erachtet. Sie und der Kursinhalt sollten mit dem Samariterbund und allenfalls weiteren Dachorganisationen überprüft werden [SZ].

- Da sehr viele Personen einen Führerausweis besitzen, bewirkt ein Kursobligatorium, dass entsprechende Kenntnisse im Alltag breit vorhanden sind [BE; AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, Prom, SSK, swissfire]. Unsere Zahlen zeigen, dass trotz Erkenntnis der Wichtigkeit nur wenige Personen freiwillig einen Nothilfekurs besuchen [SSK].

- Die Nothilfekurse sind ein wertvolles Mittel, um die Neulenker in Fragen der Sicherung einer Unfallstelle sowie der Alarmierung und Betreuung von verletzten Personen zu schulen und zu sensibilisieren. Gerade die ersten Minuten bis die Rettungskräfte eintreffen, können in lebensbedrohlichen Situationen von entscheidender Bedeutung sein. Wir sehen zurzeit keine sinnvolle Alternative, weshalb wir uns für die Weiterführung der bewährten Struktur aussprechen [KKJPD].

- Ersthelfer sind das wichtigste Glied in der Rettungskette, bis Fachhilfe eintrifft [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, Prom, SSK, swissfire, VRS, VSBF].

- Dem Argument der asa, dass die professionelle Erstversorgung heute viel schneller am Unfallort sei als bei der Einführung des Obligatoriums und daher das Risiko steige , dass ein gut gemeinter Laieneinsatz trotz Nothilfekurs mehr schade als nütze, muss in aller Form widersprochen werden [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, swissfire, VRS, VSBF]:

- Sinn und Zweck des Nothilfekurses ist, dass jemand möglichst rasch einer verletzten Person bis zum Eintreffen der medizinischen Erstversorgung helfen und lebensrettende Sofortmassnahmen einleiten kann. Dabei spielt es für das Überleben der verletzten Person nachgewiesenermassen eine entscheidende Rolle, ob diese Massnahmen ein paar Minuten früher oder später getroffen werden.

- Uns ist kein Fall bekannt, bei welchem eine Person, die erste Hilfe leistete, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der verletzten Person bewirkte. Im schlimmsten Fall waren die Massnahmen wirkungslos.

- Bezüglich festgestellter Mängel in der Qualitätskontrolle unterstützen wir alle Massnahmen, die zu einer erheblichen Verbesserung führen [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, swissfire, VRS, VSBF].

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