Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten

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R484-1088

eines Velos bei einer Talfahrt, wo Geschwindigkeiten erreicht werden können, die deutlich höher sind als bei 30 km/h.

3.16 Dreirädrige Motorfahrzeuge [moto]

Für das Mindestalter und den Direkteinstieg verweisen wir auf unsere Anträge zu den Kategorien A1 und A. Bei den dreirädrigen Motorfahrzeugen wird deutlich, dass der Direkteinstieg in die Kategorie A ab 24 Jahren möglich sein muss, sonst ist ein Fahrer gezwungen, vorher ein zweirädriges Motorrad der Kategorie A2 zu fahren, auch wenn er eigentlich nur ein «grosses» dreirädriges Fahrzeug fahren will. Ausserdem zeigt sich auch hier, dass der Stufenaufstieg von Kategorie A2 bzw. Kategorie A mit zwei Jahren möglich sein muss.

3.17 Vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge [moto]

ATV, z.B. Quads, deren Geschwindigkeit auf 45 km/h limitiert ist, können wie zweirädrige Kleinmotorräder ohne Weiteres ab 14 Jahren gefahren werden.

3.18 Motorräder (Anzahl praktische Führerprüfungen) [moto]

Motorradfahrern sollen beim Stufeneinstieg nicht mehr als zwei praktische Prüfungen zugemutet werden, wenn sie auf Fahrzeugen aller Kategorien fahren wollen: eine praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises der Kategorie AM mit 14 Jahren, die auch zum Fahren mit Kategorie A1 ab 16 Jahren berechtigt, und eine zweite praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises Kategorie A2, mit dem nach zwei Jahren auch «grosse» Motorräder gefahren werden dürfen. Begründung: Mehr als zwei praktische Prüfungen bedeuteten eine inakzeptable finanzielle Hürde. Da jede zusätzliche Hürde die Attraktivität des Motorradfahrens verringert, befürchtet die Branche einen erheblichen Umsatzrückgang.

3.19 Übergangsrecht [Raft]

In die Übergangsbestimmungen ist eine analoge Regelung zum bisherigen Artikel 24 Absatz 5 VZV aufzunehmen. Begründung: Bisher durften sich alle jugendlichen Inhaber eines Lernfahr- und Führerausweises der Kategorie A beim Kauf des Motorrades und bei den mit der Ausbildung verbundenen Kosten darauf verlassen, dass sie nach bestandener Prüfung in zwei Jahren den unbeschränkten Führerausweis für Motorräder erhalten. Diese Personen werden nun zu einer weiteren Prüfung gezwungen, was rechtsstaatlich nicht tragbar ist.

3.20 Ausländische Führerausweise [SBV-USP]

Personen mit gültigen Führerausweisen aus EU- oder EFTA-Staaten sollen nicht einen schweizerischen Führerausweis erwerben müssen, auch wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. In der Praxis ist der Erwerb eines schweizerischen Führerausweises bei ausländischen Arbeitskräften in der Landwirtschaft oft schwierig umzusetzen und diese geraten dann mit ihrem Führerausweis unnötigerweise in die Illegalität. Wenn die Führerausweise aus EU- oder EFTA-Staaten für die Kategorien P, P1, C1, C, D1 oder D in der Schweiz gültig sind, dann sollten sie es auch für die restlichen Kategorien für in der Schweiz wohnhafte Ausländer/innen sein.

3.21 Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen / Laienbegleiter und Laienbegleiterinnen [FRE, SFV]

- Nous contestons le fait que des professionnels astreints à des cours de formation continue doivent suivre une formation spécifique pour pouvoir poursuivre leurs activités professionnelles, dès lors que tout un chacun est autorisé sans formation à accompagner un élève conducteur [FRE].

- Die Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen ist der Fahrlehrerschaft vorzubehalten. Begründung: Die einjährige Lernphase dehnt die Zeit der Laienbegleitung aus, wodurch sie stärker gewichtet und die Kompetenz der Fahrlehrerschaft beschränkt wird. Letztere sind aber speziell ausgebildet, um Fahranfänger zu instruieren und zu betreuen. Zudem sind sie technisch und pädagogisch stets auf dem neusten Stand, da sie sich obligatorisch weiterbilden müssen. Laien begleiten auf der Basis ihres zum Teil veralteten Wissens sowie mangelnder Kenntnisse und können keinen gründlichen, umfassenden Unterricht gewährleisten [SFV].

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