Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 168 Seiten
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R484-1088
- Wir beantragen die Überarbeitung der Vorschläge betreffend Qualitätssicherung und Anforderungen an die Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten. Begründung: Wir legen Wert darauf, dass in diesem Bereich die Übernahme von EU-Recht ausschliesslich und nur insoweit erfolgt, wie dies absolut zwingend notwendig ist [AG].
- Die Richtlinie 2006/126/EG sollte in allen Punkten möglichst sinngemäss übernommen werden. In der vorliegenden Vernehmlassung sind in vielen Punkten massiv strengere Auflagen vorgesehen [BE].
3.4 Datenaustausch / Formularverkehr [BE]
Wir erachten eine generelle Überarbeitung der Vorschriften hinsichtlich des Datenaustausches und des Formularverkehrs als zwingend notwendig. Begründung: In Aussicht stehende Möglichkeiten von eGovernement (E-ID usw.).
3.5 Zulassungsvorschriften Motorradkategorien [BE]
Die Vorschläge sind noch einmal einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Begründung: Der mit Via sicura postulierten Verkehrssicherheitspolitik wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Zahl der Motorradunfälle und deren Auswirkungen geben regelmässig Anlass zu Besorgnis. Deshalb ist den Zulassungsvorschriften bei den Motorradkategorien aus Sicht der Verkehrssicherheit besondere Beachtung zu schenken. Dabei stehen nicht primär Fragen der formalen oder praktischen Prüfungsabnahme (Aufsitzen usw.), sondern Fragen der Reife (Alter, Fahrpraxis) und der Ausbildungsqualität (Inhalte und Vertiefung der praktischen Grundschulung) im Vordergrund.
3.6 Zweites Konsultationsverfahren [BE]
Sollte an der Vorlage in dieser Komplexität festgehalten werden, erwarten wir, dass diese vor ihrer definitiven Verabschiedung noch einmal den für den Vollzug verantwortlichen Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet wird. Begründung: Die Vorlage lässt aufgrund ihres grossen Umfangs und der erheblichen Komplexität der Regelungen sowie der Vielzahl an vorgeschlagenen Praxisänderungen und Neuerungen, welche auch viele rechtliche und praktische Problemstellungen beinhalten, keine vollständige Beurteilung der Auswirkungen auf die betroffenen Bevölkerungskreise und den Vollzug zu.
3.7 Umsetzungshilfe [SZ]
Es wird deshalb beantragt, dass den Kantonen eine Synopse zur Verfügung gestellt wird, in welcher die heute geltenden VZV-Artikel den neuen PZV-Artikeln gegenübergestellt werden. Begründung: Eine solche Hilfe würde die Umsetzung in den Kantonen erheblich erleichtern.
3.8 Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 5 Tonnen [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS,
OSFIK, swissfire, VSBF]
Wir beantragen die Aufnahme einer Regelung, die es Angehörigen der Feuerwehr und allenfalls der Retttungsdienste gestattet, mit dem Führerausweis der Kategorie B Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 5 Tonnen [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, swissfire, VSBF] von 7,5 Tonnen [OSFIK] zu führen. Begründung:
- Fahrzeuge könnten im Rahmen der Herstellerangaben bis zu einem Gesamtgewicht von 5 Tonnen ausgestattet werden. Sie könnten dadurch effizienter, wirtschaftlicher und ökologischer genutzt werden [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, swissfire, VSBF].
- Es könnte mindestens teilweise auf Anhängerlösungen verzichtet werden, was die Sicherheit erhöht [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, swissfire, VSBF].
- Stärkung des Wettbewerbs und Marktöffnung durch Wahlmöglichkeit: Bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen gibt es nur eine beschränkte Anzahl Anbieter. Mit der Änderung würde künftig eine grössere Vielfalt an Fahrzeugen in Frage kommen [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, swissfire].
- Die Feuerwehren sind heute zum Teil sehr «kreativ» geworden, indem sie Fahrzeuge zwar mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen einlösen resp. prüfen lassen, dann jedoch ‒ im Rahmen des vom Hersteller zugelassenen Gesamtgewichts ‒ umfangreicher ausstatten und beladen. Solche Massnahmen am Rande der Legalität wären somit nicht mehr notwendig [AGV, Feuer BL, Feuer BS, FKS, OSFIK, swissfire].
- Stärkung des Milizsystems: Wenn Angehörige der Feuerwehr mit einem Führerausweis Kategorie B Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 5 Tonnen fahren dürften, würde dies die Feuerwehren
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