Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Übersicht
Im Zentrum der Vorlage steht die Anpassung der Verfahrensvorschriften des
Enteignungsrechts an die geänderten rechtlichen Verhältnisse. Zur Aufrechterhaltung der Funktionalität werden zudem die Bestimmungen über die Organisati-
on und Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen angepasst und
gleichzeitig vereinfacht. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschie-
dene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Ausgangslage
In Erfüllung der Motionen Regazzi 13.3023 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung“ und Ritter 13.3196 „Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten“ wurde der Revisionsbedarf des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) vertieft geprüft. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat hierzu die wichtigsten Anspruchsgruppen nach deren Beurteilung bezüglich Revisionsbedarf befragt. Weitgehende Einigkeit besteht darin, dass sich das EntG grundsätzlich bewährt hat und nur punktuell anzupassen ist. Anpassungsbedarf besteht betreffend die Verfahrenskoordination sowie bezüglich Fragen in Zusammenhang mit der Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK). Weiter erweist sich das heutige Entschädigungssystem, welches vorsieht, dass die Mitglieder der ESchK direkt von den Gebühren der Enteignern entschädigt werden (Sportelsystem), als nicht mehr zeitgemäss. Ebenfalls wurde angeregt, offene Fragen in Zusammenhang mit der Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche – insbesondere bezüglich Lärm – zu regeln.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage nimmt diese Anliegen auf. Das heutige EntG sieht ein eigenständiges Enteignungsverfahren vor. Die meisten Enteignungen finden heute jedoch in Zusammenhang mit Werken statt, für welche ein koordiniertes Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht erforderlich ist. Das im heutigen EntG enthaltene, selbständige Enteignungsverfahren kommt deshalb nur noch selten zur Anwendung. Mit der vorliegenden Revision soll diese Realität abgebildet werden, wobei neu die unterschiedlichen Verfahren eigenständig geregelt werden und gleichzeitig eine verbesserte Koordination mit den Sachgesetzen erfolgt. Dadurch werden verschiedene heute bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Im Bereich der Organisation und Struktur der ESchK soll am heutigen System mit 13 Schätzungskreisen und nebenamtlich tätigen Mitgliedern der ESchK grundsätzlich festgehalten werden. Dieses System ist flexibel, effizient, kostengünstig und hat sich bewährt. Das System stösst jedoch dann an seine Grenzen, wenn eine ESchK durch einzelne Grossvorhaben übermässig belastet wird (so zum Beispiel derzeit die ESchK Kreis 10, Kanton Zürich, bezüglich Lärmforderungen in Zusammenhang mit dem Flughafen). Mit dieser Vorlage werden die Voraussetzungen geschaffen, damit auf solche ausserordentlichen und temporären Arbeitsanfälle rasch und angemessen reagiert werden kann, indem es neu möglich sein wird, dauernd oder vorübergehend