Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 54 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Der Bundesrat hat jeweils Ablehnung der Motionen beantragt bzw. im Zweitrat den Antrag gestellt, der Bundesrat sei zu beauftragen, die Revisionsbedürftigkeit des EntG vertieft zu prüfen. In diesem Sinne wurden die Motionen schliesslich angenommen.
1.2 Bisherige Erkenntnisse
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat im Anschluss an die Einreichung der beiden Motionen die wichtigsten Anspruchsgruppen des EntG4 nach deren Beurteilung bezüglich Revisionsbedarf des Gesetzes befragt. Die Ergebnisse der Umfrage lassen sich wie folgt zusammenfassen: Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass sich das Gesetz bewährt hat und lediglich punktuell anzupassen sei. Nebst verschiedenen Vorschlägen zu Nebenpunkten betrafen die Revisionsbegehren insbesondere die Verfahrenskoordination sowie Fragen in Zusammenhang mit der Enteignung nachbarrechtlicher Ansprüche (Lärm).
Ebenfalls grundsätzlich positiv gewürdigt wurde das bisherige System der Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) in 13 Schätzungskreise, wobei der/die Präsident/in, dessen Stellvertreter/innen sowie die Fachrichter/innen ihre Funktionen im Nebenamt ausüben. Das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde der ESchK (Art. 63 EntG) hat demgegenüber vorgeschlagen, die Organisation und Struktur der Schätzungskommissionen vollständig zu überarbeiten und beispielsweise eine einzige Instanz mit vollamtlichen Richter/innen, gegebenenfalls ergänzt mit Fachrichtern aus den Regionen, einzuführen.
Das heute geltende und in der Verordnung vom 13. Februar 20135 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren verankerte Kosten- und Entschädigungssystem sieht vor, dass das Personal der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt wird. Bei ESchK, welche eine grosse Zahl von Enteignungsverfahren zu bewältigen haben, funktioniert dieses Sportelsystem nicht (mehr) zufriedenstellend. Insbesondere bei der ESchK Kreis 10 (Kanton Zürich) bestehen aufgrund der zahlreichen Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Zürcher Flughafens grosse Schwierigkeiten, die Verfahren innert
4Bundesstellen (ASTRA, BAV, BAZL, ARE, BAKOM, BFE, BBL, BLW, armasuisse, ESTI, ERI, BK, BJ, EFV sowie die Generalsekretariate), Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), Schweizerischer Städteverband, Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete, Economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband (SGV), Hauseigentümerverband (HEV), Schweizerischer Bauernverband (SBV), Eidg. Schätzungskommissionen, Oberschätzungskommission, Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht, Dachverband der Schweizerischen Luft- und Raumfahrt (AEROSUISSE), Verband öffentlicher Verkehr (VöV), Schweizerischer Verband der Telekommunikation (ASUT), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Verband für Kommunikationsnetze (Swisscable), Schweizerischer Notarenverband, Schweizerischer Anwaltsverband, Verband Schweizerischer Grundbuchverwalter